Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 22.01.2005 - 2 K 394/05 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse
- baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)
60. Jahrestag des Bombardements Pforzheims // Auflagen der Stadt für die Mahnwache auf dem Wartberg halten verwaltungsgerichtlicher Prüfung nicht stand
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 22.01.2005 - 2 K 394/05
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2005 - 1 S 421/05
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
Beschränkte Aufhebung des Verbots, bei einem Trauermarsch schwarze Fahnen …
Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2005 - 2 K 394/05
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch auch bezogen auf Auflagen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung äußerst restriktiv (s. z.B. BVerfG, Beschl. v. 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983); auch Auflagen sind am strengen Maßstab des Art. 8 Abs. 1 GG und des Art. 5 Abs. 1,2 GG zu messen.Im letzteren Fall erhält das spezifische Erscheinungsbild des Aufzugs auch durch das Führen von Fackeln noch keine einschüchternde Wirkung (s. zum unzulässigen Verbot des Mitführens s nwerzer Fahnen bei einem Trauermarsch am Gedenktag des Bombardements von Lübeck, BVerfG, Beschl. v. 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 - NVwZ 2002, 938).
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei
Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2005 - 2 K 394/05
Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 sowie VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonstwie einschüchternden Begleitumständen (s. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. C'0.04.2002, a.a.O., m.w.N.).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2005 - 2 K 394/05
Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 sowie VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
- VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12
Mitführen von Fackeln bei Mahnwache rechter Gruppierung
Da der 23. Februar keinen Gedenktag darstellt, der eindeutig an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05; Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 -), lässt sich die streitgegenständliche Auflage nicht mit einer (nationalen) Symbolwirkung des gewählten Versammlungstermins rechtfertigen.Wenngleich die Bombardierung Pforzheims eindeutig die Folge der nationalsozialistischen Kriegsführung war, so wird in der öffentlichen Auseinandersetzung immer wieder auch die Frage gestellt, ob die flächendeckende Bombardierung durch die Alliierten kurz vor Ende des Krieges, die militärisch keine Bedeutung mehr besaß, noch gerechtfertigt war (vgl. Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 -).
Dies würde indes voraussetzen, dass die Meinungskundgabe darauf zielt, die Würde und den sozialen Geltungsanspruch der Personen, derer an dem Ort gedacht wird, in Abrede zu stellen und sie zu entwürdigen (Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 - m. w. N.).
- VG Karlsruhe, 22.02.2020 - 2 K 1046/20
Rechtsextreme "Fackelmahnwache" in Pforzheim durfte stattfinden
Da der 23. Februar keinen Gedenktag darstellt, der eindeutig an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 1 S 421/05 - VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 20.02.2012 - 2 K 378/12 -, juris und vom 21.02.2005 - 2 K 394/05 -), lässt sich das streitgegenständliche Versammlungsverbot nicht für sich genommen mit einer (nationalen) Symbolwirkung des gewählten Versammlungstermins rechtfertigen.Wenngleich die Bombardierung Pforzheims auch die Folge der nationalsozialistischen Kriegsführung war, so wird in der öffentlichen Auseinandersetzung immer wieder auch die Frage gestellt, ob die flächendeckende Bombardierung durch die Alliierten kurz vor Ende des Krieges, die militärisch keine Bedeutung mehr besaß, noch gerechtfertigt war (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2005 - 2 K 394/05 -).
Dies würde indes voraussetzen, dass die Meinungskundgabe darauf zielt, die Würde und den sozialen Geltungsanspruch der Personen, derer an dem Ort gedacht wird, in Abrede zu stellen und sie zu entwürdigen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2005 - 2 K 394/05 - m. w. N.).
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2005 - 1 S 421/05
60. Jahrestag des Bombardements von Pforzheim: Auflagen der Stadt für die …
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs von Baden-Württemberg (VGH) hat heute den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.2.2005 (Az.: 2 K 394/05) zur Zulässigkeit der Mahnwache einer rechtsgerichteten Vereinigung anlässlich des 60. Jahrestages der Bombardierung von Pforzheim bestätigt und die Beschwerde der Stadt Pforzheim zurückgewiesen (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.02.2005 "60.Jahrestag des Bombardements Pforzheim" unter www.vgkarlsruhe.de).